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Selbständige dürfen sich ab nächstem Jahr nur noch zwei mal arbeitslos melden

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Viele wollen zum Jahreswechsel die Arbeitslosenversicherung für Selbständige verlassen, manche dürfen ab nächstem Jahr nicht mehr rein: Um Mißbrauch zu verhindern, ist die erneute Aufnahme ausgeschlossen, wenn jemand bereits in der Arbeitslosenversicherung für Selbständige war und dann die selbständige Tätigkeit zweimal unterbrochen hat, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend zu machen.
Der Mißbrauch besteht in den Augen des Gesetzgebers darin, dass sich Selbständige nach bisheriger Gesetzeslage in Zeiten schlechter Auslastung arbeitslos melden können, um dann bei Eingang des nächsten größeren Auftrags wieder in die Selbständigkeit zurückzukehren und Beiträge zu bezahlen. So haben sich offenbar so manche Selbständige zusätzliche Einnahmen verschafft, andere sind zwingend auf die ergänzenden Einkünfte aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen. Inkonsequent ist, dass Angestellte auch weiterhin mehr als zwei mal zwischen Zeiten der Anstellung und Arbeitslosigkeit hin- und herwechseln können. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen.
Für manche Selbständige mit grenzwertiger Einnahmesituation bedeutet die Neuregelung, dass sich die Unterbrechnung von Phasen der Arbeitslosigkeit zur Annahme kleinerer Aufträge nicht mehr lohnt. Wenn es ihnen nicht gelingt, dauerhaft größere Aufträge zu akquirieren, müssen Sie ihre Selbständigkeit ganz aufgeben.
Wer hingegen die Selbständigkeit bzw. Arbeitslosigkeit unterbricht, um einer hauptberuflichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen, kann die zwischenzeitlich ruhende Arbeitslosenversicherung für Selbständige ohne erneuten Aufnahmeantrag wieder aufnehmen, solche Unterbrechnungen sind nicht beschränkt. Quelle: http://www.gruendungszuschuss.de/
Aktualisiert ( Freitag, den 17. September 2010 um 08:00 Uhr )  
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